Gesetze › ASchulG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 6 ASchulG Aufgabenwahrnehmung des Bundes Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen. Auslandsschulgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs § 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum