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§ 27 ASG

Rechtsweg

(1)

Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2)

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3)

Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.

Arbeitssicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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