Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2)
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.
Arbeitssicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle