Gesetze › ASG › Siebter Abschnitt Schlussvorschriften § 36 ASG Begriffsbestimmung Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Arbeitssicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit § 37 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse