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§ 13 ATA-OTA-G

Teile der Ausbildung

(1)

Die Ausbildung besteht aus

  1. 1.

    theoretischem Unterricht,

  2. 2.

    praktischem Unterricht und

  3. 3.

    einer praktischen Ausbildung.

(2)

Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

  1. 1.

    mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und

  2. 2.

    mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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