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ATA-OTA-G

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 · Quelle

Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Ausbildung
Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
Unterabschnitt 1 Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
Unterabschnitt 2 Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
Unterabschnitt 1 Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Weitere Aufgaben
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
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