AdvoCite
ATA-OTA-G
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
- § 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
- § 3Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 4Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 5Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Ausbildung
- § 7Ziel der Ausbildung
- § 8Gemeinsames Ausbildungsziel
- § 9Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- § 10Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- § 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12Dauer
- § 13Teile der Ausbildung
- § 14Ausbildungsorte
- § 15Pflegepraktikum
- § 16Praxisanleitung
- § 17Praxisbegleitung
- § 18Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
- § 19Gesamtverantwortung der Schule
- § 20Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 21Staatliche Prüfung
- § 22Mindestanforderungen an Schulen
- § 23Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 24Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 25Anrechnung von Fehlzeiten
Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
- § 26Ausbildungsvertrag
- § 27Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 28Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 29Ausbildungsvergütung
- § 30Sachbezüge
- § 31Überstunden und ihre Vergütung
- § 32Probezeit
- § 33Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 34Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 35Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 36Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
- § 38Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 39Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 41Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 42Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 44Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 45Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 46Anpassungsmaßnahmen
- § 47Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 48Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 49Eignungsprüfung
- § 50Kenntnisprüfung
- § 51Anpassungslehrgang
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
Unterabschnitt 1 Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
- § 52Dienstleistungserbringung
- § 53Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 54Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 55Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 56Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 57Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 58Pflicht zur erneuten Meldung
Unterabschnitt 2 Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
Unterabschnitt 1 Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Weitere Aufgaben
- § 61Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 62Warnmitteilung
- § 63Löschung einer Warnmitteilung
- § 64Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 65Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 68Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
- § 69Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 70Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- § 71Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- § 72Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen