AdvoCite

§ 32 ATA-OTA-G

Probezeit

(1)

Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

(2)

Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved