§ 32 ATA-OTA-G
Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle