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§ 35 ATA-OTA-G

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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