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§ 50 ATA-OTA-G

Kenntnisprüfung

(1)

Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

(2)

Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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