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§ 6 ATA-OTA-G

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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