AdvoCite
AtAV
Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
- Eingangsformel
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Einheitlicher Begleitschein
- § 5Verbringungsverbot, Genehmigung
- § 6Antragstellung
- § 7Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
- § 8Verbringung in einen Mitgliedstaat
- § 9Verbringung in ein Drittland
- § 10Verbringung in das Inland aus einem Drittland
- § 11Verbringung durch das Inland
- § 12Unterrichtungen
- § 13Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
- § 14Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
- § 15Zustimmung zur Durchfuhr
- § 16Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
- § 17Nicht zu Ende geführte Verbringungen
- § 18Bestätigung über den Erhalt
- § 19Sprachenregelung
- § 20Mitwirkung der Zollstellen
- § 21Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
- § 22Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 23Ordnungswidrigkeiten
- § 24(weggefallen)
- § 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- AnlageEinheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)