Gesetze › AufenthG › Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet› Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit § 18b AufenthG Fachkräfte mit akademischer Ausbildung Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Aufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte