Gesetze › AufenthV › Kapitel 3 Gebühren § 45b AufenthV Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro. Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45a Gebühren für Expressverfahren § 45c Gebühr bei Neuausstellung