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§ 45c AufenthV

Gebühr bei Neuausstellung

(1)

Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

  1. 1.

    des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

  2. 2.

    des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

  3. 3.

    des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  4. 4.

    des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder

  5. 5.

    der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2)

Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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