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§ 46 AufenthV

Gebühren für das Visum

(1)

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2)

Die Gebührenhöhe beträgt

  1. 1.
    für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen75 Euro,
  2. 2.
    für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“)25 Euro,
  3. 3.
    für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)60 Euro.

Aufenthaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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