Gesetze › AufhFG § 7 AufhFG Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. Aufbauhilfefondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Jahresrechnung § 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung