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§ 6 AufhFG

Jahresrechnung

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

Aufbauhilfefondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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