§ 2 AusbAnerkAufhV
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle