AdvoCite
§ 20 AusbauBAusbV
Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
- 7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
- 8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
- 10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
- 11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:
- 1.
Bereich Ausbauarbeiten:
- a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
- b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
- c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
- d)
Unterscheiden von Putzen,
- e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
- f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
- g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
- a)
- 2.
Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten:
- a)
Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
- b)
Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
- c)
Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
- d)
Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln;
- a)
- 3.
Bereich Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:
- a)
Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie
- c)
Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten;
- a)
- 4.
Bereich Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
- b)
Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
- c)
Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
- d)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
- e)
Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
- a)
- 5.
Bereich Schwerpunkt Estricharbeiten:
- a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
- b)
Unterscheiden von Estrichmörteln nach Bindemitteln,
- c)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,
- d)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,
- e)
Unterscheiden von Fugenarten sowie
- f)
Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten;
- a)
- 6.
Bereich Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
- a)
Erstellen von räumlichen Skizzen,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,
- c)
Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie
- d)
Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen;
- a)
- 7.
Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
- a)
Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
- b)
Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
- c)
Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
- d)
Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
- a)
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.