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AusbauBAusbV

Ausbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425 · Quelle

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
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