AdvoCite

§ 22 AusbauBAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    „Herstellen von Baukörpern“mit 60 Prozent,
  2. 2.
    „Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 30 Prozent

    sowie

  3. 3.
    „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  3. 3.

    in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ausbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved