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§ 30 AusbauBAusbV
Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
- 3.
Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
- 4.
die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
- 5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.