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§ 4 AusbauBAusbV
Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
- a)
Zimmererarbeiten,
- b)
Stuckateurarbeiten,
- c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten,
- d)
Estricharbeiten,
- e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten oder
- f)
Trockenbauarbeiten.
- a)
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
- 18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
- 1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
- 6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt.
In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
- c)
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- a)
- 2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- b)
Herstellen von Putzen und Stuck sowie
- c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- a)
- 3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
- b)
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
- a)
- 4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
- b)
Herstellen von Estrichen,
- a)
- 5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
- c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- a)
- 6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
- c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau.
- a)