AdvoCite

§ 48 AusbauBAusbV

Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

  1. 1.

    der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin befreit und

  2. 2.

    diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Ausbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved