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§ 67 AusbauBAusbV

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. 1.

    „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“,

  2. 2.

    „Durchführen von Estricharbeiten“,

  3. 3.

    „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie

  4. 4.

    „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Ausbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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