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§ 72 AusbauBAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ mit 40 Prozent, - 2.
„Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ mit 30 Prozent, - 3.
„Durchführen von Estricharbeiten“ mit 10 Prozent, - 4.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ mit 10 Prozent sowie
- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.