§ 93 AusbauBAusbV
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“,
- 2.
„Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“,
- 3.
„Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ sowie
- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Ausbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle