Gesetze › AusfErstV § 18 AusfErstV Sicherheitsleistung Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten. Ausfuhrerstattungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Vorauszahlung der Erstattung § 19 Anwendungsvorschrift