Gesetze › AusfErstV § 19 AusfErstV Anwendungsvorschrift Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind. Ausfuhrerstattungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Sicherheitsleistung § 20 Außerkrafttreten