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§ 10 AuslSchuldAbkAG

Ein Gläubiger kann Ansprüche aus einer Verbindlichkeit, die zwar den Erfordernissen der Absätze 1 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber denen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässige Person bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk sich Vermögen dieser Person befindet; § 23 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. Zur Befriedigung aus diesem Vermögen ist er nur innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner Anlagen berechtigt. § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt unberührt.

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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