Gesetze › AuslSchuldAbkAG › Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen› c) Vollstreckung von Entscheidungen› I. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind § 24 AuslSchuldAbkAG Für die Berechnung der Gerichts- ... kosten gelten § 30a Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ... sinngemäß. Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 § 25