Gesetze › AuslSchuldAbkAG › Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen› a) Konversionskasse § 43 AuslSchuldAbkAG Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren. Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 44