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§ 6 AuslSchuldAbkAG

In den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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