AdvoCite

§ 81 AuslSchuldAbkAG

Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved