Gesetze › AuslSchuldAbkAG › Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen› c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen § 84 AuslSchuldAbkAG Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen. Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 § 85