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§ 87 AuslSchuldAbkAG

Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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