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§ 19 AuslWBG

Stichtag

(1)

Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.

(2)

und (3) ...

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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