Gesetze › AuslWBG › Abschnitt I Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens § 2 AuslWBG Bereinigung der Auslandsbonds Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54. Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Auslandsbonds, Begebungsland § 3 Voraussetzungen der Anerkennung