Gesetze › AuslWBG › Abschnitt VI Sammelanerkennung § 58 AuslWBG Durchführungsvorschriften Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln. Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Entscheidung über die Sammelanerkennung § 59 Voraussetzungen der Freigabe