Gesetze › AuslWBG › Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften § 67 AuslWBG Ausschließliche Zuständigkeit Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich. Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen § 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds