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§ 72 AuslWBG

Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung

(1)

Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern

  1. 1.

    Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,

  2. 2.

    die Erhebung von Beweisen anordnen und

  3. 3.

    einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.

(2)

Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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