Gesetze › AuslZuschlV › Abschnitt 1 Auslandszuschlag § 2 AuslZuschlV Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt. Auslandszuschlagsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen § 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen