§ 1 AutomAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Automatenfachmannausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle