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AutomAusbV
Automatenfachmannausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
- § 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 10Prüfungsbereich Automatenbetreuung
- § 11Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
- § 12Inhalt von Teil 2
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Automatenmechatronik
- § 13Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 14Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik
- § 15Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
- § 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Automatendienstleistung
- § 18Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 19Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
- § 20Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 21Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften