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§ 15 AVAG

Statthaftigkeit und Frist

(1)

Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2)

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3)

Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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