Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2)
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3)
Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle