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§ 18 AVAG

Beschränkung kraft Gesetzes

Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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