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§ 71 AwSV

Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern

Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegenüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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