AdvoCite

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Stand: 26. Oktober 2026 · Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328 · Quelle

Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen
Abschnitt 1 Grundsätze
Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
© 2026 AdvoCite® All rights reserved