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Anlage 2 AwSV
(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)
- 1
Dokumentationsformblatt für Stoffe
- 1.1
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
- 1.2
Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
- 1.2.1
Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
- b)
chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
- c)
EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- d)
Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
- e)
Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
- f)
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- g)
zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
- h)
zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
- i)
Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
- j)
Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
- a)
- 1.2.2
Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
- a)
Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
- b)
Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
- c)
akute orale und dermale Toxizität,
- d)
Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
- e)
biologische Abbaubarkeit.
Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
- a)
- 1.2.3
Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b)
der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c)
der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d)
der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
- a)
- 2
Dokumentationsformblatt für GemischeFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
- 3
Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werdenFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.