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Anlage 6 AwSV

(zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Zeile 1vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüfung,bei Stilllegung einer Anlage
Zeile 2unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D alle 30 MonateA, B, C und D
Zeile 3oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D
Zeile 4Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahreüber 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 7Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 8Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D

Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.

Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.

Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.

Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.

Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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