Gesetze › AwSV › Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften Schlussformel AwSV Der Bundesrat hat zugestimmt. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend